Es ist unklar, ob zum Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung überhaupt schon feststand, wo sich die jeweiligen Küchenabluftaustrittsstellen befinden werden. Die Abluftöffnung der Küchenabluft der Beschwerdegegner hätte sich somit auch von Anfang an an der Nordostseite des Hauses befinden können. Zu beachten ist, dass eine Liegenschaft meist verschiedene Nachbarliegenschaften hat und die Optimierung einer Küchenabluftaustrittsstelle zugunsten eines Nachbars womöglich höhere Geruchsimmissionen bei einem andern Nachbarn zur Folge hat. Auch im vorliegenden Fall kann die Küchenabluftaustrittsstelle nicht für alle Nachbarn gleichzeitig optimiert werden.