Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei üblichen Überbauungssituationen mit Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Gebäudeabstände bei Ein- oder Doppeleinfamilienhäusern keine Belästigungen betreffend Kochgerüchen zu erwarten sind, auch wenn keine Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung angewendet werden. Das im öffentlichen Interesse liegende Ziel des Schutzes vor lästigen Luftverunreinigungen kann im Falle von Küchengerüchen aus privaten Haushaltungen bei Ein- und Doppeleinfamilienhäusern mit üblicher Überbauungssituation somit auch ohne die Anwendung von Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung erreicht werden.