1.1.1 Grundsätzliches / Verhältnismässigkeit Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Gemäss § 3 VRPG müssen alle Entscheide das öffentliche Interesse wahren, den Verhältnissen angemessen sein und die Rechtsgleichheit beachten. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein müssen (HÄFELIN ULRICH / MÜLLER GEORG / UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, 2010, Rz. 581).