Fachbericht vom 18. März 2014 Folgendes aus: "1. Luftreinhaltung 1.1 Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen Die LRV gibt keinen Grenzwert für Geruchsemissionen vor. Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss LRV fällt unter die Emissionsbegrenzung auch die Abluftführung und gemäss Auslegung der Umweltschutzgesetzgebung auch der Standort der Emissionsquelle. 1.1.1 Grundsätzliches /