Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Anlage absolut geruchsfrei funktionieren müsste, insofern ist eine geringfügige Belästigung der Umgebung zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 1C_97/2007 vom 10. September 2007, E. 2.6). Auf einer zweiten Stufe sind die getroffenen Emissionsbegrenzungen zu verschärfen oder zu ergänzen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen trotzdem übermässig werden (Art. 11 Abs. 3 USG, Art. 5 und 9 LRV). Für die Beurteilung der schädlichen und lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG).