So können im Rahmen des Vorsorgeprinzips auch projektbezogene Verbesserungen bzw. Projektvarianten in Betracht gezogen werden. Die behördliche Einforderung und Durchsetzung von Projektvarianten bzw. von projektbezogenen Verbesserungen ist insbesondere dann möglich, wenn zum geplanten Bauvorhaben eine funktionell gleichwertige Alternative besteht, die dem Vorsorgeprinzip besser Rechnung trägt und im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bleibt bzw. wenn neben den privaten Interessen der Bauherrschaft nicht auch noch solche von Dritten betroffen sind (ALAIN GRIFFEL/HERIBERT