Dies kann auch dazu führen, dass verschiedene Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_506/2008 vom 12. Mai 2009, E. 3.3). Zu berücksichtigen ist aber auch, dass nach der Rechtsprechung und Lehre – wenn die massgebenden Planungswerte eingehalten sind – solche zusätzlichen Massnahmen zur Emissionsbegrenzung in der Regel nur dann als wirtschaftlich tragbar gelten, wenn sich mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (BGE 124 II 517 E. 5a; 2). So können im Rahmen des Vorsorgeprinzips auch projektbezogene Verbesserungen bzw. Projektvarianten in Betracht gezogen werden.