grenzwerte festgelegt, die die Abluftanlage von Gesetzes wegen einzuhalten hat. Für die vorliegend massgebliche Wohnzone W, welche der Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen ist, beträgt der Planungswert bei Tag, d. h. von 07.00 bis 19.00 Uhr, 55 dB(A) und bei Nacht, d. h. von 19.00 bis 07.00 Uhr, 45 dB(A) (Ziff. 2 und 31 Abs. 1 Anhang 6 LSV). 3.2.2 Besteht Grund zur Annahme, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden könnten (Art. 36 Abs. 1 LSV), so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2–7 LSV verpflichtet (BGE 115 Ib 451; Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011, Erw.