40 Abs. 3 LSV). Bei dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen (BGE 123 II 335). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (AGVE 2010, S. 148 mit Hinweisen). Die vorstehend angeführten Bestimmungen und Grundsätze gelten generell für alle Anlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG.