13–15 USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Der Bundesrat hat solche Werte für verschiedene Lärmarten wie Strassenverkehrslärm, Industrie- und Gewerbelärm etc. und nach Empfindlichkeitsstufen graduell festgelegt (Anhänge 3–8 LSV). Fehlen Belastungsgrenzwerte, so sind im Einzelfall die Lärmimmissionen nach den Kriterien von Art. 15, 19 und 23 USG zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV).