{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2014-06-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_BVURA-13-781_2014-06-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2774", "Checksum": "4976dd8f23f6d7cc648728e9ac3e0b5a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BVURA.13.781"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 10.06.2014 BVURA.13.781"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 10.06.2014 BVURA.13.781"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 10.06.2014 BVURA.13.781"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Immissionen einer privaten Küchenabluftanlage (Dampfabzug) \n- Lärmrechtliche Beurteilung (Erw. 3) \n- Geruchsimmissionen aus privater Küchenabluft gelten nicht als übermässig (Erw. 4.2). \n- Vorsorgliche Massnahmen zur Reduktion der Küchengerüche von Ein-und Doppeleinfamilienhäusern in üblichen Überbauungssituationen sind unverhältnismässig. 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Es kann weder ein Ausstoss der Emissionen über Dach (Art. 6 Abs. 2 LRV) verlangt noch eine andere Vorgabe zur Austrittsstelle der Küchenabluft gemacht werden (Erw. 4.2–4.4).\n\n2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 417\n\nI. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht\n\n85 Immissionen einer privaten Küchenabluftanlage (Dampfabzug)\n- Lärmrechtliche Beurteilung (Erw. 3)\n- Geruchsimmissionen aus privater Küchenabluft gelten nicht als\nübermässig (Erw. 4.2).\n- Vorsorgliche Massnahmen zur Reduktion der Küchengerüche von\nEin- und Doppeleinfamilienhäusern in üblichen Überbauungssituationen sind unverhältnismässig. Es kann weder ein Ausstoss der\nEmissionen über Dach (Art. 6 Abs. 2 LRV) verlangt noch eine andere\nVorgabe zur Austrittsstelle der Küchenabluft gemacht werden\n(Erw. 4.2–4.4).\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n10. Juni 2014 (BVURA.13.781).\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Ausgangslage\nIm Jahre 1996 wurden … das … Doppeleinfamilienhaus Nr. 11\nder Beschwerdegegner wie auch das … Doppeleinfamilienhaus Nr. 9\nder Beschwerdeführenden bewilligt. Der Austritt der Küchenventilation des Hauses Nr. 11 wurde dabei … gegen Südosten gerichtet\nausgeführt. Im Mai/Juni 2012 bauten die Beschwerdegegner die Küche um …; dabei führten sie u.a. den Austritt der neu eingebauten\nKüchenventilation Modell Electrolux EFC 9360 neu zur Nordostfassade. Streitgegenstand bildet diese Küchenventilation am neuen\nStandort. … Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen die …\nVersetzung der Lüftung mit der Begründung, dass durch den neuen\nAustritt der Küchenventilation die übermässig lästigen und störenden\nLärm- und Geruchsemissionen unmittelbar und frontal auf Wohnräume und den Garten der Beschwerdeführenden geleitet würden …\n418 Verwaltungsbehörden 2014\n\n3. Lärmrechtliche Beurteilung\n3.1\nDas Umweltschutzgesetz will, entsprechend dem Verfassungsauftrag (Art. 74 Abs. 1 BV), den Menschen und seine natürliche Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen schützen (Art. 1\nAbs. 1 USG). Das USG will dabei kein Verhinderungs-, sondern ein\nMassnahmengesetz sein, das seinem Konzept nach die Quellen der\nUmweltbelastung nicht als solche in Frage stellt; die Nachfrage soll\nnicht untersagt, sondern befriedigt werden, wobei aber gleichzeitig\ndie den Umweltschutzanforderungen entsprechenden Vorkehren getroffen werden sollen (BGE 124 II 233). In diesem Sinne sind\nEinwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, unabhängig\nvon der bestehenden Umweltbelastung frühzeitig so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich\ntragbar ist (sog. Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11\nAbs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 8 Abs. 1 LSV; siehe\nBGE 126 II 305 ff. und 118 Ib 238 sowie AGVE 2010, S. 146;\nAGVE 1999, S. 272 f., je mit Hinweisen). Mit der Postulierung des\nVorsorgeprinzips soll die Umweltbelastung präventiv möglichst weit\nunterhalb der Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenze gehalten werden; im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips ist mit Massnahmen bei der Quelle alles technisch-betrieblich Mögliche und wirtschaftlich Zumutbare zu unternehmen, ohne dass in jedem Einzelfall\neine konkrete Umweltgefährdung nachgewiesen sein muss\n(AGVE 1999, S. 273). Das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist auf Unternehmungen zugeschnitten, die nach marktwirtschaftlichen Prinzipien, d.h. gewinnorientiert, betrieben werden. Gehen die beanstandeten Emissionen von anderen Quellen aus, so fällt\ndas erwähnte Beurteilungskriterium dahin und sind allfällige wirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen der allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten (BGE 127 II 318 mit Hinweisen;\nvgl. zum Ganzen VGE III/26 vom 10. Juni 2008). Laut Art. 12 Abs. 1\nUSG werden Emissionen eingeschränkt durch den Erlass von\nEmissionsgrenzwerten (lit. a), Bau- und Ausrüstungsvorschriften\n(lit. b), Verkehrs- oder Betriebsvorschriften (lit. c), Vorschriften über\ndie Wärmeisolation von Gebäuden (lit. d) und Vorschriften über\n2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 419\n\n"}