Nach dem Gesagten ist vorliegend der Kniestock nicht bei den Fassadenrücksprüngen zu messen, sondern bei der Nord- bzw. Südfassade, welche beide einen Kniestock von 90 cm aufweisen; damit hält das Bauvorhaben die Vorschriften über den Kniestock ein. … g) Die Beschwerdeführenden bringen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften vor, dass der Fitnessraum eine Geschosshöhe von 3,20 m aufweise, womit die zulässige Höhe von Vollgeschossen von 3,00 m gemäss § 14 Abs. 3 ABauV überschritten werde.