{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2013-03-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_BVURA-13-6_2013-03-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2881", "Checksum": "d1417f97964e5a9d1a28866d25ca268d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BVURA.13.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 11.03.2013 BVURA.13.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 11.03.2013 BVURA.13.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 11.03.2013 BVURA.13.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kniestock; Geschosshöhe \n- Messweise der Kniestockhöhe, wenn die Fassade an den Gebäudeecken zurückversetzt und das Dach entsprechend eingeschnitten ist\n- Begrenzt das kommunale Recht die Höhe eines Gebäudes, ist die kantonale Vorschrift über die Begrenzung der durchschnittlichen Geschosshöhe nicht zusätzlich anwendbar."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:02", "Checksum": "6e8610e85ca8b3d5e15c0337f90c9e7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 11.03.2013 BVURA.13.6\nRegeste:\nKniestock; Geschosshöhe \n- Messweise der Kniestockhöhe, wenn die Fassade an den Gebäudeecken zurückversetzt und das Dach entsprechend eingeschnitten ist\n- Begrenzt das kommunale Recht die Höhe eines Gebäudes, ist die kantonale Vorschrift über die Begrenzung der durchschnittlichen Geschosshöhe nicht zusätzlich anwendbar.\n\n2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 469\n\nderat S. vorgenommene Rechtsauslegung tatsächlich rechtlich vertretbar erscheint.\nWie erwähnt liegt die Parzelle 533 nach dem geltenden Zonenplan der Gemeinde Y. in der Gewerbezone GE, welche für Bauten\ndes Gewerbes und für Industriebetriebe bestimmt ist, die keine übermässigen Störungen verursachen; es gilt die Empfindlichkeitsstufe\nIII (vgl. § 56 Abs. 1 BNO). Der Gemeinderat Y. hat nun erwogen,\ndass § 56 BNO zwar Verkaufsnutzungen nicht explizit erwähne;\nallerdings entspreche es der ständigen kommunalen Praxis, dass der\nDetailhandel unter den Begriff \"Gewerbe\" zu subsumieren sei. In der\nGewerbezone GE seien bis anhin zwei Betriebe bewilligt worden,\nwelche auf ihrem Areal den Verkauf ihrer Produkte angeboten hätten;\nzudem gäbe es auch in der Dorfzone verschiedene Verkaufsgeschäfte, obwohl die entsprechende Zonenvorschrift ebenfalls lediglich den\nBegriff des \"Gewerbes\" verwende. Übermässige Störungen seien\ndurch die Verkaufsnutzung nicht zu erwarten, und angesichts des zu\nerwartenden Verkehrsaufkommens sei auch nicht mit übermässigen\nBelastungen von Wohngebieten zu rechnen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6 f.).\nDiese Ausführungen erscheinen vor dem Hintergrund, dass die\nVorgaben des Richtplans vorliegend nicht massgebend sind, ohne\nweiteres nachvollziehbar und sind aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Soweit der Stadtrat X. daher die Aufhebung der erteilten\nBaubewilligung zufolge fehlender Zonenkonformität des Vorhabens\nverlangt, ist der Beschwerde keine Folge zu leisten.\n(…)\n\n95 Kniestock; Geschosshöhe\n- Messweise der Kniestockhöhe, wenn die Fassade an den Gebäudeecken zurückversetzt und das Dach entsprechend eingeschnitten ist\n- Begrenzt das kommunale Recht die Höhe eines Gebäudes, ist die\nkantonale Vorschrift über die Begrenzung der durchschnittlichen\nGeschosshöhe nicht zusätzlich anwendbar.\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 11. März 2013\n(BVURA.13.6).\n470 Verwaltungsbehörden 2013\n\nAus den Erwägungen\n\n6. Geschossigkeit\n…\nf)\nWeitere Voraussetzung für die Qualifizierung als Dachgeschoss\nist die Einhaltung einer auf kommunaler Stufe festgelegten Kniestockhöhe von 90 cm. Die Kniestockhöhe wird ab Oberkant des fertigen Dachgeschossbodens bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der\nDachoberfläche gemessen (§ 16 Abs. 3 ABauV; vgl. dazu Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau [BNR], herausgegeben vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt, 3. Auflage Juni 2012, S. 138). Die Messweise ist nicht Streitgegenstand.\nVielmehr ist umstritten, wo der Kniestock zu messen ist: Die Beschwerdeführenden vertreten die Ansicht, dass die Messung bei den\nRücksprüngen der nordwestlichen und der südwestlichen Gebäudeecken zu erfolgen habe, was Kniestockhöhen von 1,80 m bzw.\n2,85 m ergebe. Demgegenüber legt der Gemeinderat … Dokumentationsmaterial (Referat der Rechtsabteilung BVU anlässlich der Informationsveranstaltung zur Umsetzung der Baugesetzgebung vom\n24. September 1997) mit folgendem Inhalt ins Recht:\n\"… Bei einem Bauvorhaben ist die Fassade auf beiden Enden zurückversetzt und das Dach entsprechend eingeschnitten. Wo die Fassade zurückversetzt ist, überschreitet der Kniestock das für Dachgeschosse vorgeschriebene Mass. Dachgeschoss oder Vollgeschoss?\nAuffassung RA/BD:\nHängt einerseits vom Ausmass der Rückversetzung und andererseits\nvon der konkreten Belichtungssituation ab. Die Zurückversetzung wird als\nuntergeordnet beurteilt, wenn ein Drittel der Fassadenlänge nicht überschritten wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 ABauV). Allerdings darf durch die Rückversetzung nicht der Eindruck eines weiteren Geschosses entstehen, bzw. die Ausnützungsmöglichkeit erhöht werden. Im zurückversetzten Dachteil dürfen\nsomit keine Fenster angebracht werden. In diesem Rahmen ist trotz 'teilweiser Verletzung' der für Dachgeschosse als maximal erklärten Kniestockshöhe von einem Dachgeschoss auszugehen.\n2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 471\n\n"}