2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 469 derat S. vorgenommene Rechtsauslegung tatsächlich rechtlich ver- tretbar erscheint. Wie erwähnt liegt die Parzelle 533 nach dem geltenden Zonen- plan der Gemeinde Y. in der Gewerbezone GE, welche für Bauten des Gewerbes und für Industriebetriebe bestimmt ist, die keine über- mässigen Störungen verursachen; es gilt die Empfindlichkeitsstufe III (vgl. § 56 Abs. 1 BNO). Der Gemeinderat Y. hat nun erwogen, dass § 56 BNO zwar Verkaufsnutzungen nicht explizit erwähne; allerdings entspreche es der ständigen kommunalen Praxis, dass der Detailhandel unter den Begriff "Gewerbe" zu subsumieren sei. In der Gewerbezone GE seien bis anhin zwei Betriebe bewilligt worden, welche auf ihrem Areal den Verkauf ihrer Produkte angeboten hätten; zudem gäbe es auch in der Dorfzone verschiedene Verkaufsgeschäf- te, obwohl die entsprechende Zonenvorschrift ebenfalls lediglich den Begriff des "Gewerbes" verwende. Übermässige Störungen seien durch die Verkaufsnutzung nicht zu erwarten, und angesichts des zu erwartenden Verkehrsaufkommens sei auch nicht mit übermässigen Belastungen von Wohngebieten zu rechnen (vgl. angefochtener Ent- scheid, S. 6 f.). Diese Ausführungen erscheinen vor dem Hintergrund, dass die Vorgaben des Richtplans vorliegend nicht massgebend sind, ohne weiteres nachvollziehbar und sind aus rechtlicher Sicht nicht zu be- anstanden. Soweit der Stadtrat X. daher die Aufhebung der erteilten Baubewilligung zufolge fehlender Zonenkonformität des Vorhabens verlangt, ist der Beschwerde keine Folge zu leisten. (…) 95 Kniestock; Geschosshöhe - Messweise der Kniestockhöhe, wenn die Fassade an den Gebäude- ecken zurückversetzt und das Dach entsprechend eingeschnitten ist - Begrenzt das kommunale Recht die Höhe eines Gebäudes, ist die kantonale Vorschrift über die Begrenzung der durchschnittlichen Geschosshöhe nicht zusätzlich anwendbar. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 11. März 2013 (BVURA.13.6). 470 Verwaltungsbehörden 2013 Aus den Erwägungen 6. Geschossigkeit … f) Weitere Voraussetzung für die Qualifizierung als Dachgeschoss ist die Einhaltung einer auf kommunaler Stufe festgelegten Knie- stockhöhe von 90 cm. Die Kniestockhöhe wird ab Oberkant des ferti- gen Dachgeschossbodens bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche gemessen (§ 16 Abs. 3 ABauV; vgl. dazu Erläuterun- gen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau [BNR], he- rausgegeben vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt, 3. Aufla- ge Juni 2012, S. 138). Die Messweise ist nicht Streitgegenstand. Vielmehr ist umstritten, wo der Kniestock zu messen ist: Die Be- schwerdeführenden vertreten die Ansicht, dass die Messung bei den Rücksprüngen der nordwestlichen und der südwestlichen Gebäude- ecken zu erfolgen habe, was Kniestockhöhen von 1,80 m bzw. 2,85 m ergebe. Demgegenüber legt der Gemeinderat … Dokumenta- tionsmaterial (Referat der Rechtsabteilung BVU anlässlich der Infor- mationsveranstaltung zur Umsetzung der Baugesetzgebung vom 24. September 1997) mit folgendem Inhalt ins Recht: "… Bei einem Bauvorhaben ist die Fassade auf beiden Enden zurück- versetzt und das Dach entsprechend eingeschnitten. Wo die Fassade zurück- versetzt ist, überschreitet der Kniestock das für Dachgeschosse vorgeschrie- bene Mass. Dachgeschoss oder Vollgeschoss? Auffassung RA/BD: Hängt einerseits vom Ausmass der Rückversetzung und andererseits von der konkreten Belichtungssituation ab. Die Zurückversetzung wird als untergeordnet beurteilt, wenn ein Drittel der Fassadenlänge nicht überschrit- ten wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 ABauV). Allerdings darf durch die Rückverset- zung nicht der Eindruck eines weiteren Geschosses entstehen, bzw. die Aus- nützungsmöglichkeit erhöht werden. Im zurückversetzten Dachteil dürfen somit keine Fenster angebracht werden. In diesem Rahmen ist trotz 'teilwei- ser Verletzung' der für Dachgeschosse als maximal erklärten Kniestocks- höhe von einem Dachgeschoss auszugehen. 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 471 Die für den Bauherrn günstige Betrachtungsmethode rechtfertigt sich auch deshalb, weil der Gesetzgeber die rechteckige Grundrissform nicht pri- vilegieren wollte. …" Die vom Gemeinderat eingereichte Textpassage gibt exakt die vom BVU konstant vertretene Rechtsauffassung wieder, wonach der Kniestock nicht im rückversetzten Teil gemessen wird, wenn die Rückversetzung nur untergeordnet ist, das heisst (in Anlehnung an die Vorschriften über untergeordnete Gebäudeteile gemäss § 2 Abs. 2 ABauV), wenn (a) die Rückversetzung einen Drittel der Fassaden- länge nicht überschreitet und (b) durch die Rückversetzung nicht der Eindruck eines weiteren Geschosses entsteht bzw. die Ausnützungs- möglichkeit erhöht wird, d.h. keine Fenster angebracht werden. Vorliegend halten sowohl der südwestliche als auch der nord- westliche Rücksprung mit je einer Breite von 2 m den erforderlichen Drittel der Fassadenlänge von 15,40 m ein; die Rücksprünge sind dementsprechend beide als untergeordnet zu bezeichnen. Sodann weisen beide Fassadenrücksprünge keine Fenster auf; ohne Belich- tung entsteht aber nicht der Eindruck eines zusätzlichen Geschosses. Nach dem Gesagten ist vorliegend der Kniestock nicht bei den Fassa- denrücksprüngen zu messen, sondern bei der Nord- bzw. Südfassade, welche beide einen Kniestock von 90 cm aufweisen; damit hält das Bauvorhaben die Vorschriften über den Kniestock ein. … g) Die Beschwerdeführenden bringen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften vor, dass der Fitnessraum eine Geschosshöhe von 3,20 m aufweise, womit die zulässige Höhe von Vollgeschossen von 3,00 m gemäss § 14 Abs. 3 ABauV über- schritten werde. … Die Beschwerdeführenden berufen sich auf § 14 Abs. 3 ABauV, wonach die Höhe der Vollgeschosse im Durchschnitt höchstens 3 m beträgt, soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen. Diesem Ar- gument ist entgegenzuhalten, dass die Bestimmung über die Ge- schosshöhe gemäss § 14 Abs. 3 ABauV nur dann Anwendung findet, wenn die Gemeinde die zulässige Höhe einer Baute nicht direkt (mit- tels Gebäudehöhe) regelt, sondern die zulässige Höhe von Gebäuden ausschliesslich durch die Geschosszahlen bestimmt (vgl. dazu auch 472 Verwaltungsbehörden 2013 die Erläuterungen im BNR, S. 56, zu § 22 BauV, welcher nach Über- nahme der IVHB in ihr kommunales Recht Geltung erlangt). Dies er- gibt sich bereits aus § 49 BauG, welcher bestimmt, dass die Gemein- den wahlweise die zulässige Höhe von Gebäuden bestimmen oder die Geschosszahlen (vgl. VGE III/9 v. 24. April 2008, S. 7 f.). Mit § 14 Abs. 3 ABauV kann in den Fällen, in denen die Gemeinde die Höhe eines Gebäudes einzig über die Geschosszahlen definiert, indi- rekt die Höhe eines Gebäudes begrenzt werden, indem überhöhte einzelne Geschosse durch entsprechend kleinere Geschosse zu kom- pensieren sind, damit das Durchschnittsmass nicht verletzt wird. Le- gen im konkreten Fall aber die Zonenvorschriften eine einzuhaltende maximale Gebäudehöhe fest, wird der Rahmen für die Höhe einer Baute unabhängig von der Dimensionierung der Geschosse fixiert und es bedarf keiner zusätzlichen Beschränkungen über die durch- schnittliche Geschosshöhe mehr. In der Landhauszone von A. gilt eine Gebäudehöhe von 5,50 m (§ 51 Abs. 2 BO); § 14 Abs. 3 ABauV ist somit nicht anwendbar. Das ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn man sich vor Augen führt, dass in vorliegendem Fall mit einer regelkonformen Bauweise mit einem Untergeschoss gemäss § 15 ABauV (welches das gewach- sene Terrain um 80 cm überragen darf), einem auf 3,0 m beschränk- ten Vollgeschoss und einem Dachgeschoss mit einem Kniestock von 90 cm die maximal zulässige Gebäudehöhe von 5,50 m überhaupt nie erreicht werden könnte. Damit ist die Geschosshöhe von 3,20 m des geplanten und mit einer Terrasse überdachten Fitnessraums nicht zu beanstanden. 96 Anordnung einer Planungszone - Voraussetzungen (Planungsabsicht, Planungsbedürfnis und Verhält- nismässigkeit) (Erw. 4) - Eine genügende Planungsabsicht ist gegeben, auch wenn sie erst bei Erlass der Planungszone zum Ausdruck gebracht wird (Erw. 4.7.2). - Zulässigkeit einer geringfügigen Nutzungsplananpassung, wenn seit der letzten Revision nur wengige Jahre vergangen sind (Erw. 4.8.3) - Fehlendes Rechtsschutzinteresse für die Vergrösserung des Pla- nungsperimeters (Erw. 4.10)