Da die Gemeinde entschädigungsberechtigt ist und ein hoher Streitwert (über Fr. 100'000.–) vorliegt, erfolgt in Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT ein weiterer Abzug von 20 % (AGVE 2011 S. 247 f.). Die Parteientschädigung beträgt somit (bei vollständigem Obsiegen) aufgerundet Fr. 6'400.–. 97 Tempo-30-Zone - Voraussetzungen - Fehlende Verhältnismässigkeit, wenn nur an wenigen Orten eine Verletzung der Lärmgrenzwerte behoben werden könnte (Erw. 6) - Erforderlichkeit flankierender Masssnahmen (Erw. 7) Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 26. August 2013 (BVURA.13.183).