Bands von Fr. 6'400.– bis 13'400.–. Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Verfahren als mittel beurteilt, die Schwierigkeit als mittel. Dies ergibt für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine berechnete Grundentschädigung von Fr. 9'900.–. Weil das Verfahren nicht vollständig durchgeführt wurde (kein Augenschein), ist praxisgemäss ein Abzug von 20 % vorzunehmen (vgl. § 2 i.V.m. analog § 6 Abs. 1 AnwT). Da die Gemeinde entschädigungsberechtigt ist und ein hoher Streitwert (über Fr. 100'000.–) vorliegt, erfolgt in Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT ein weiterer Abzug von 20 % (AGVE 2011 S. 247 f.).