Entsprechend der Verteilung der Verfahrenskosten haben sie der Gemeinde A. die ihr durch den Beizug eines Rechtsvertreters entstandenen Parteikosten vollumfänglich zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Für die Höhe der Parteientschädigung massgebend ist der Anwaltstarif. Diesem zufolge bemisst sich die Parteientschädigung nach dem Streitwert (vgl. § 8a i.V. mit § 4 AnwT). Im vorliegenden Fall ist bei der Berechnung des Streitwertes vom streitbetroffenen Grundstück auszugehen, welches wegen der angefochtenen Planungszone während (max.) 5 Jahren nicht in der von den Beschwerdeführenden beabsichtigten Art überbaut bzw. genutzt werden kann.