Anderseits drängt sich auch aus Rechtsgleichheitsgründen die Aufnahme aller übrigen Arbeitszonen in die Planungszone nicht auf, da gegenwärtig einzig für das Gebiet G. ein konkreter Klärungsbedarf besteht (Vorentscheidgesuch für Fachmarkt). Dies macht auch der Gemeinderat deutlich, indem er festhält, dass, sobald Baugesuche in den anderen Gebieten eingehen würden, allenfalls – soweit nötig – eine weitere Planungszone geprüft werde. Somit ist auch dieser Einwand der Beschwerdeführenden unbehelflich, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. … 4.12 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Planungszone … erfüllt sind.