fern sie benachteiligt sind, wenn die anderen Arbeitszonen nicht der Planungszone zugewiesen würden. Selbst wenn aber auf das Begehren eingetreten werden müsste, wäre dieses abzuweisen. Einerseits ist es Sache der Gemeinde, den Perimeter einer Planungszone in einem Gebiet festzulegen, soweit dieser sachlich vertretbar ist (was hier zutrifft). Anderseits drängt sich auch aus Rechtsgleichheitsgründen die Aufnahme aller übrigen Arbeitszonen in die Planungszone nicht auf, da gegenwärtig einzig für das Gebiet G. ein konkreter Klärungsbedarf besteht (Vorentscheidgesuch für Fachmarkt).