Die Einschränkung der Beschwerdeführenden tritt dabei angesichts des Umstands, dass der kommunalen Behörde im Zeitpunkt des Erlasses der Planungszone noch kein vollständiges Baugesuch eingereicht worden ist, eher in den Hintergrund. 4.10 Was das Begehren der Beschwerdeführenden, die übrigen Arbeitszonen im Gemeindegebiet seien ebenfalls in die Planungszone aufzunehmen, anbelangt, fehlt es ihnen bereits am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, ist doch nicht ersichtlich, worin ihr praktischer Nutzen besteht, würde ihr Begehren gutgeheissen resp. inwie- 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 483