Der Gestaltungsfreiheit der Gemeinden bei der Festlegung der Bauvorschriften kommt zudem gegenüber privaten Interessen grosses Gewicht zu, weshalb sich die entsprechende Massnahme zur Sicherung dieser Entscheidungsfreiheit ohne Weiteres rechtfertigt. Die Einschränkung der Beschwerdeführenden tritt dabei angesichts des Umstands, dass der kommunalen Behörde im Zeitpunkt des Erlasses der Planungszone noch kein vollständiges Baugesuch eingereicht worden ist, eher in den Hintergrund.