Die Sicherung der beabsichtigten Planänderung mittels Planungszone ist im Übrigen verhältnismässig. Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführenden diesen Punkt nicht explizit in Frage stellen, ist festzuhalten, dass sich die Massnahme nicht nur für die Erreichung des Ziels, die Planungsfreiheit der Behörden bei der Ausgestaltung ihrer Nutzungsordnungsbestimmungen zu gewährleisten, eignet, sondern in casu auch erforderlich ist, um diesem Ziel zum Durchbruch zu verhelfen.