… 4.8.6 Insgesamt ergibt die lediglich summarische Prüfung der vorgesehenen Planänderung, dass diese nicht gegen übergeordnetes Recht oder Planungsgrundsätze verstösst. … Das Planungsbedürfnis und die darauf beruhende Planungsabsicht der Behörden sind vorliegend gegeben, weshalb ein öffentliches Interesse an der strittigen Massnahme zweifellos zu bejahen ist. 4.9 Die Sicherung der beabsichtigten Planänderung mittels Planungszone ist im Übrigen verhältnismässig.