klar. Diese Erkenntnis setzte sich – auch auf kantonaler Ebene – erst in der darauffolgenden Zeit durch, weshalb im Januar 2013 die genannten Empfehlungen sowie die Muster-BNO-Anpassungen erlassen wurden. Somit haben sich die Verhältnisse seit der Gesamtrevision der Nutzungsplanung doch erheblich geändert, weshalb sich die vorgesehene Revision von § 10 Abs. 2 BNO zu diesem Zeitpunkt rechtfertigen lässt. … 4.8.6 Insgesamt ergibt die lediglich summarische Prüfung der vorgesehenen Planänderung, dass diese nicht gegen übergeordnetes Recht oder Planungsgrundsätze verstösst.