Der Wortlaut von § 10 Abs. 2 BNO berücksichtigte zwar bereits die neuen Vorgaben, dies aber nur rudimentär hinsichtlich Grundlage und Ausmass der Nutzung. Dass eine präzisere Ausgestaltung von richtplankonformen BNO-Vorschriften, vor allem was die örtlich präzise Abgrenzung, die Verteilung der Verkaufsfläche innerhalb eines grösseren Areals auf einzelne Parzellen und die Berücksichtigung bestehender Betriebe anbelangt, erforderlich würde, war dazumal aufgrund der (naturgemäss) fehlenden Erfahrung noch un- 482 Verwaltungsbehörden 2013