ten, A 3.1.6 Arbeitszone I sowie B Ergänzungsbestimmungen, B4 Verkaufsnutzungen und Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen). Die obigen Ausführungen zeigen, dass quasi während der laufenden Nutzungsplanungsrevision der Gemeinde A. eine neue Richtplanvorlage bezüglich mittelgrosser Verkaufsnutzungen geschaffen wurde. Der Wortlaut von § 10 Abs. 2 BNO berücksichtigte zwar bereits die neuen Vorgaben, dies aber nur rudimentär hinsichtlich Grundlage und Ausmass der Nutzung.