Insbesondere wird für diese Nutzungen nunmehr im Interesse der Rechtssicherheit der Erlass möglichst konkreter BNO-Be- stimmungen vorgeschlagen, aus denen eindeutig hervorgeht, ob, wo und in welchem Ausmass die fraglichen Verkaufsnutzungen zulässig sind. Bereits bestehende Verkaufsnutzungen sollten dabei berücksichtigt, im Fall grosser Areale die Nutzung proportional auf die Grundstücksfläche aufgeteilt und der Austausch via Dienstbarkeitsvertrag zugelassen werden (vgl. Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen und mittelgrosse Verkaufsnutzungen, Empfehlungen zur Umsetzung des Richtplankapitels S 3.1, III. Empfehlungen für die Nutzungsplanung, Ziffern 1.2 und 2.2.).