Da A. ein ländliches Zentrum darstelle und in den Arbeitszonen verschiedene Verkaufsnutzungen existierten, würden diese Standorte gemäss der neuen Regelung einer Grundlage im Nutzungsplan bedürfen. Explizit erging seitens der kantonalen Abteilung weiter der Vorschlag zur Aufnahme des strittigen Wortlauts von § 10 Abs. 2 in die neue BNO, dem die Gemeinde entsprechend nachkam (vgl. Gemeindeversammlungsbe- 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 481