Nach dieser Bestimmung bedarf es zur Änderung eines Plans der erheblichen Änderung der Verhältnisse. Diese können tatsächlicher (wie z. B. Bevölkerungswachstum, Wirtschaftsentwicklung, Bedrohung eines Landschaftsbildes oder eines Lebensraums, neue Erschliessungsverhältnisse) oder rechtlicher Art sein (z.B. Änderungen des Planungs- und Umweltrechts, Revision des Richtplans, ergangene Rechtsprechung; vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 21 N 15). Aus den Akten ergibt sich dazu was folgt: Die Gesamtrevision Nutzungsplanung und Kulturland der Gemeinde A. wurde von der Gemeindeversammlung am 26. November 2010 beschlossen und am 9. März 2011 vom Regierungsrat genehmigt.