wird einzig eine Präzisierung und Vervollständigung der bestehenden Norm vorgenommen, damit dem Willen des kommunalen Planungsträgers Rechnung getragen und Fehlinterpretationen ausgeschlossen werden. Da somit eine gesamthafte Überprüfung der Planung nicht notwendig erscheint, kommt dem zeitlichen Aspekt bzw. dem Umstand, dass der Planungshorizont nicht ausgeschöpft wurde, vorliegend nur untergeordnete Bedeutung zu. 4.8.4 Die Anpassung der BNO ist vorliegend aber auch vor dem Hintergrund von Art. 21 Abs. 2 RPG nicht unzulässig. Nach dieser Bestimmung bedarf es zur Änderung eines Plans der erheblichen Änderung der Verhältnisse.