mit Hinweis auf BGer 1A. 193/2001). Mit Blick auf die vorgesehene BNO-Ände- rung handelt es sich im konkreten Fall um eine im Vergleich zum gesamten Planungswerk – insbesondere vom Ausmass her – eher geringe Anpassung, bezieht sie sich doch nur auf die Arbeitszone A und das Gebiet G. Auch inhaltlich wird keine vollkommen andere Bestimmung geschaffen oder eine neue Nutzung definiert. Vielmehr 480 Verwaltungsbehörden 2013