21 Abs. 2 RPG) zulässig ist. Zu beachten gilt jedoch, dass das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung insbesondere in Bezug auf geringfügige Planänderungen das Kriterium des Alters etwas relativiert und auf das Ausmass der Anpassung abgestellt hat. In diesem Sinne lässt es bereits nach einer kurzen Zeit seit der Planfestsetzung nachträgliche geringfügige Änderungen zu, soweit dadurch die bestehende Zonenplanung lediglich in beschränktem Ausmass ergänzt wird und eine gesamthafte Überprüfung der Planung nicht erforderlich erscheint (vgl. WALDMANN/ HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 21 N 20; mit Hinweis auf BGer 1A. 193/2001).