Für die Beschwerdeinstanz ist die Argumentation des Gemeinderats zum Anpassungsbedürfnis nachvollziehbar, lässt sie sich doch aus den Planungsunterlagen zur Gesamtrevision in den Jahren 2009/2010 gut ablesen. Zwar trifft es zu – wie die Beschwerdeführenden richtig ausführen –, dass die letzte Totalrevision der Nutzungsplanung in der Gemeinde erst rund 3 Jahre zurückliegt, der Planungshorizont von 15 Jahren also noch nicht erreicht und damit die (erneute) Revision an und für sich nur bei Vorliegen erheblich geänderter Verhältnisse (Art. 21 Abs. 2 RPG) zulässig ist.