Die Begründung der Behörde zum Anpassungsbedürfnis ergibt sich bereits aus den obigen Erwägungen (Erw. 4.7.1). Beabsichtigt ist im Wesentlichen die Beseitigung von Unklarheiten sowie die Lückenfüllung entsprechend dem kommunalen Willen. Ergänzend hält der Gemeinderat fest, die Formulierung von § 10 Abs. 2 BNO sei bei der Gesamtrevision im Jahr 2010 nach Vorgabe des Kantons (Abteilung Raumentwicklung BVU) in die BNO aufgenommen worden, kurz nachdem der Grosse Rat die Revision des massgebenden 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 479