Der Gemeinderat beabsichtigt die Neufassung von § 10 Abs. 2 BNO, wie erwähnt, insofern, als Präzisierungen hinsichtlich Gebietsabgrenzung und Verkaufsflächen erfolgen sowie Verteilungsregeln aufgestellt werden sollen. Insbesondere ist eine Anpassung entsprechend den kantonalen Empfehlungen zur Umsetzung des Richtplankapitels S 3.1 für mittelgrosse Verkaufsnutzungen vom Januar 2013 sowie der kantonalen Muster-BNO (Stand März 2012) geplant. Ein definitiver Entwurf der neuen Bestimmung liegt allerdings gegenwärtig noch nicht vor. Die Begründung der Behörde zum Anpassungsbedürfnis ergibt sich bereits aus den obigen Erwägungen (Erw.