3d). Für das öffentliche Interesse an einer Planungszone genügt somit, dass die mit der Planungszone zu sichernden Revisionsziele nicht mit den Bestimmungen und Planungszielen des Raumplanungsrechts offensichtlich unvereinbar oder die Zielvorstellungen der Planungsträger zum vorneherein unzulässig sind (Erw. 4.3, 4.6 und 4.7). 4.8.2 Der Gemeinderat beabsichtigt die Neufassung von § 10 Abs. 2 BNO, wie erwähnt, insofern, als Präzisierungen hinsichtlich Gebietsabgrenzung und Verkaufsflächen erfolgen sowie Verteilungsregeln aufgestellt werden sollen.