4.8 4.8.1 Ob die künftige Planung, welcher die Planungszone dient, zulässig ist, bzw. ein genügendes Planungsbedürfnis (auf dem die Planungsabsicht beruhen muss) im konkreten Fall vorliegt, darf, wie bereits erwähnt, nur in einem begrenzten Rahmen überprüft werden (Erw. 4.3). Von einer umfassenden Interessenabwägung der vorgesehenen Planung im Rahmen dieses Verfahrens kann daher abgesehen werden und die Überprüfung der Übereinstimmung der Planungsabsichten mit dem übergeordneten Recht ist der Beurteilung im Nutzungsplanverfahren vorzubehalten.