Im Weiteren steht der fraglichen Zone auch nicht entgegen, dass das Vorentscheidgesuch (der Beschwerdeführenden) die Planungsabsicht der Gemeinde im konkreten Fall quasi ausgelöst hat. Zwar ist es, wie die Beschwerdeführenden einwenden, durchaus richtig, dass sich ein Bauherr bei der Ausarbeitung eines Baugesuchs – schon wegen des Planungsaufwands – auf die geltenden Bestimmungen verlassen können muss. Im konkreten Fall wurde jedoch seitens der Beschwerdeführenden lediglich ein Vorentscheidgesuch (§ 62 BauG) beim Gemeinderat eingereicht. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Planungsaufwand der Beschwerdeführenden im Vergleich zu den Kosten, die mit der Ausarbeitung eines voll-