Dass ein entsprechender Beschluss zeitlich vor deren Erlass ergehen müsste, ergibt sich aber weder aus der gesetzlichen Regelung noch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. auch RUCH, a.a.O. Art. 27 N 27). Da die Planungszone mittels Einsprache ohnehin nochmals der verfügenden Behörde vorgelegt werden kann (§ 29 Abs. 3 BauG), erschiene dies übertrieben formalistisch (vgl. wiederum VGE IV/78 vom 10. Dezember 2010). Im Weiteren steht der fraglichen Zone auch nicht entgegen, dass das Vorentscheidgesuch (der Beschwerdeführenden) die Planungsabsicht der Gemeinde im konkreten Fall quasi ausgelöst hat.