3000 m2 auf die verschiedenen Gebiete. Da der Gemeinderat diese Fragen nicht nur für die Beurteilung des Vorentscheidgesuchs, sondern auch im Hinblick auf künftige andere Baugesuche in der Arbeitszone beseitigen wollte, beschloss er am 22. Oktober 2011 die Einleitung einer Revision der fraglichen BNO-Bestimmung (maximale Verkaufsflächen in den Arbeitszonen) sowie die Vergabe der entsprechenden Aufträge. … 4.7.2 … Aus den Ausführungen … geht insbesondere hervor, dass die fragliche Bestimmung umgehend im Rahmen einer Teilrevision der Nutzungsplanung geändert werden soll. Einerseits ist beabsichtigt, Klarheit hinsichtlich der Gebietsabgrenzung resp.