Im Zusammenhang mit der Behandlung eines Vorentscheidgesuchs (der Beschwerdeführenden) für einen Fachmarkt erkannte der Gemeinderat, dass diese Bestimmung unklar formuliert ist und – trotz Konsultation der Materialien zur damaligen Planungsrevision 2010/2011 – eine Reihe von Ungereimtheiten sowie eine Lücke enthält. Im Wesentlichen stellten sich Fragen nach der Gebietsabgrenzung (welche Arbeitszonen sind gemeint), der Auslegung einzelner Begriffe/Formulierungen, der Anwendbarkeit des kantonalen Richtplantextes (Kapitel S 3.1) und insbesondere nach der Zuteilung der Verkaufsfläche von 500 m2 resp. 3000 m2 auf die verschiedenen Gebiete.