In den beiden von der Kantonsstrasse erschlossenen nördlichen Arbeitszonen westlich und östlich der Hauptstrasse sowie in den von der Kantonsstrasse erschlossenen Arbeitszonen zwischen Industrie- und Hauptstrasse sind insgesamt maximal 3'000 m2 Verkaufsfläche zulässig (vgl. § 10 Abs. 2 BNO). Im Zusammenhang mit der Behandlung eines Vorentscheidgesuchs (der Beschwerdeführenden) für einen Fachmarkt erkannte der Gemeinderat, dass diese Bestimmung unklar formuliert ist und – trotz Konsultation der Materialien zur damaligen Planungsrevision 2010/2011 – eine Reihe von Ungereimtheiten sowie eine Lücke enthält.