4.7 4.7.1 Wie erwähnt sind in den Arbeitszonen A der Gemeinde A. mit Ausnahme nachstehender Gebiete Verkaufsgeschäfte über 500 m2 nicht zulässig. In den beiden von der Kantonsstrasse erschlossenen nördlichen Arbeitszonen westlich und östlich der Hauptstrasse sowie in den von der Kantonsstrasse erschlossenen Arbeitszonen zwischen Industrie- und Hauptstrasse sind insgesamt maximal 3'000 m2 Verkaufsfläche zulässig (vgl. § 10 Abs. 2 BNO).