27 N 27 f.). Die Planungsabsicht ist genügend gefestigt, wenn der Eigentümer den "wesentlichen Grund für die beabsichtigte Planung zu ermessen" vermag, wenn beispielsweise ausgewiesen ist, dass die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden sollen (RUCH, a.a.O., Art. 27 N 29 mit Hinweis). 476 Verwaltungsbehörden 2013