Die Planungsabsichten kommen in konkreten Vorstellungen oder Entwürfen über die neue Nutzungsordnung zum Ausdruck, welche die Planungsbehörden nicht verpflichtend binden und die sich im Verlaufe einer Nutzungsplanungsrevision auch ändern können (AGVE 2006, S. 135 mit Hinweisen). In der Regel genügt das Vorliegen eines Entschlusses des zuständigen Gemeinwesens, aus dem ein klar umrissener Wille auf Planänderung hervorgeht; einen rechtsförmlichen Beschluss oder gar Planentwürfe braucht es hingegen nicht (BGE 113 Ia 365; RUCH, a.a.O., Art. 27 N 27 f.).