An die Bestimmtheit der einigermassen verfestigten Planungsabsicht sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Eine einigermassen konkretisierte Absicht genügt, denn die Planung soll ja nicht in diesem Verfahren verwirklicht werden (BGE 113 Ia 365 mit Hinweisen; AGVE 1990, S. 260). Die Planungsabsichten kommen in konkreten Vorstellungen oder Entwürfen über die neue Nutzungsordnung zum Ausdruck, welche die Planungsbehörden nicht verpflichtend binden und die sich im Verlaufe einer Nutzungsplanungsrevision auch ändern können (AGVE 2006, S. 135 mit Hinweisen).