zu erhalten. Mit der Sperrwirkung der Planungszone soll ausgeschlossen werden, was immer die Planungsabsicht behindern könnte. Die Planungszone hat daher einerseits auf einem im öffentlichen Interesse liegenden Erlass- oder Anpassungsbedürfnis einer Nutzungsplanung zu beruhen und andererseits auf einer darauf gründenden Planungsabsicht an einer sachlich zulässigen Planung (RUCH, a.a.O., Art. 27 N 25 ff.; AGVE 1990, S. 260 und 1989, S. 256 f.; BGE 113 Ia 362 Erw. 2a und b).