Die gesetzliche Grundlage für die angefochtene Planungszone ist in Art. 27 RPG und § 29 BauG vorhanden und vorliegend unbestritten. 4.6 Das öffentliche Interesse an einer Planungszone liegt in ihrem Zweck begründet. Die Planungszone ist, wie erwähnt, ein Sicherungsmittel, um die Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden bei der beabsichtigten Nutzungsplanung auch in tatsächlicher Hinsicht 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 475