Zürich 1999, Art. 27 N 20 ff.). Dies hat im Verfahren auf Erlass des Nutzungsplans mit den entsprechenden Rechtsmittelverfahren zu geschehen (vgl. wiederum AGVE 1989, S. 255; VGE III/102 vom 26. November 1991 i. S. K., S. 4 f.). Allerdings muss die Vorstellung über die künftige Planung, welcher die Planungszone dient, grundsätzlich zulässig sein (AGVE 1989, S. 257; BGE 113 Ia 366). 4.4 Während der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen und Nutzungsvorschriften vorbereitet wird, können Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlassen werden, um Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung des Zwecks dieser Pläne erschweren.