und Entscheidungsfreiheit der Behörden. Bei der Überprüfung der Planungszone geht es noch nicht darum, die Vorstellung der Planungsbehörde in Bezug auf die zukünftige Nutzungsplanung oder allenfalls vorliegende Entwürfe für einen zukünftigen Nutzungsplan rechtlich abschliessend zu prüfen (vgl. AGVE 1989, S. 255; 2006, S. 132 ff.; ALEXANDER RUCH, in: HEINZ AEMISEGGER / ALFRED KUTTLER / PIERRE MOOR / ALEXANDER RUCH [Hrsg], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG-Kommentar], 474 Verwaltungsbehörden 2013